Satzung der Tafel Fröndenberg/Ruhr e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
a) Der Name des Vereins ist „Tafel Fröndenberg/Ruhr“ e.V.“.
b) Der Sitz des Vereins ist Fröndenberg/Ruhr.
c) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamm eingetragen.
d) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und folgenden gemeinnützigen Zweck: die Förderung des Wohlfahrtswesens im Sinne des § 52 Absatz 2 der Abgabenordnung.
Der Zweck des Vereins besteht darin, über seine Mitglieder bedürftigen Menschen Nahrungsmittel und Gegenstände des persönlichen Bedarfs zukommen zu lassen (§§ 52 Abs. 2 Nr. 9 und 53 Satz 1 Nr. 1 und 2 AO) Im Rahmen dieser Zielsetzung wird der Verein durch Ansprachen von natürlichen Personen, Institutionen und juristischen Personen veranlassen, dass nicht mehr benötigte, aber noch verwertungsfähige Lebensmittel und Gegenstände des täglichen Gebrauchs an die Tafel in Fröndenberg/Ruhr weitergeleitet und verteilt werden.
b) Der Verein arbeitet auf der Grundlage der Tafelgrundsätze des Bundesverbandes „Tafel Deutschland e.V.“, Germaniastr. 18 in 12099 Berlin.
c) Der Verein ist gegen jegliche Benachteiligung und Diskriminierung. Alle Personen werden – unabhängig von ihrer Nationalität, ihrer ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts, ihrer Religion, ihrer Weltanschauung, ihres Alters, ihrer sexuellen Identität oder einer Behinderung –gleichwertig und würdevollbehandelt.
§ 3 Gemeinnützigkeit
a) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
b) Der Verein arbeitet parteipolitisch und weltanschaulich unabhängig. Die Mittel des Vereins dürfen nur für dessen satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
c) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
d) Zur Gewährleistung der Tätigkeit des Vereins kann notwendiges Personal für die Verwaltungsaufgaben angestellt werden, wenn der Umfang der Tätigkeit dies erforderlich macht.
e) Die tatsächliche Geschäftsführung ist auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der Zwecke nach § 2 gerichtet und hat den Nachweis darüber durch ordnungsgemäße Buchführung zu führen.
f) An die ehrenamtlich tätigen Mitglieder des Vorstandes kann eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden.
§ 4 Mitgliedschaft und Fördermitgliedschaft
a) Mitglied des Vereins kann jede natürliche, sowie jedegemeinnützige und mildtätig juristische Person werden, die sich die in § 2 genannten Aufgaben zum Zielgesetzt hat. Fördermitglied kann jede juristische oder natürliche Person werden, die die Belange des Vereins finanziell und / oder ideell unterstützt.
b) Grundlage der Mitgliedschaft ist die Anerkennung der Satzung des Landesverbandes „Tafel Nordrhein-Westfalen e.V.“ und die Einhaltung der Tafelgrundsätze des Bundesverbandes „Tafel Deutschland e.V.“ Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand mit 3/4 Mehrheit. Der Beschluss über die Mitgliedschaft wird dem Antragsteller vom Vorstand schriftlich mitgeteilt und ist mit Zugang wirksam.
c) Die Mitgliederverpflichten sich,
- die Satzung einzuhalten und sich nach diesen Grundsätzen innerhalb des Vereins zu betätigen
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung bzw. die Geschäftsordnung des Vereins anzuerkennen und aktiv an deren Erfüllung mitzuarbeiten
d) Es kann ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben werden, überdessen Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung entscheidet. Nach einem entsprechenden Beschluss der Mitgliederversammlung werdendie beschlossenen Durchführungsbestimmungen in der Geschäftsordnung geregelt.
e) Fördernde Mitglieder legen die Höhe ihres Beitrages selber fest.
f) Beendigung der Mitgliedschaft.
- Die Mitgliedschaft im Landesverband endet mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Bundesverband „Tafel Deutschland e.V.“.
- Sie endet ferner entweder durch Kündigung des Mitglieds oderdurch Ausschluss.
- Die Kündigung ist schriftlich gegenüber dem Vorstand des Vereins zu erklären. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Jahresende.
- Ein Mitglied kann auf schriftlich begründetem Antrag eines Mitglieds oder des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
- Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit ¾ Mehrheit nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes. Der schriftliche Ausschlussbeschluss ist dem Mitglied in geeigneter Form zuzustellen. Der Beschluss muss eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach der Zustellung schriftlich unter Angaben von Gründen Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Diese entscheidet endgültig. Sämtliche Mitgliedsrechte des Mitglieds ruhen ab Zustellung des Beschlusses bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung. Legt das Mitglied keine Berufung ein, ist der Ausschluss endgültig, wenn die Berufungsfrist abgelaufen ist.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 6 Die Mitgliederversammlung
a) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist das höchste Organ desVereins. Sie ist im Vereinsjahr mindestens einmal einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn 1/4 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragen.
b) Im Übrigen wird eine Mitgliederversammlung durch den Vorstand mit einer Ladungsfrist von drei Wochen schriftlich oder in Textform einberufen. Die Einladung erfolgt entweder postalisch oder per E-Mail an die zuletzt bekannte Adresse und muss die (vorläufige) Tagesordnung enthalten; Anträge der Mitglieder sind vom Vorstand auf die Tagesordnung zu setzen, wenn diese bis spätestens 2 Wochen vor Beginn der Sitzung in Textform oder schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
c) Hat ein Mitglied dem Vorstand Anschrift, Telefax - oder E-Mail Adresse mitgeteilt, so gilt diese für den Vorstand so lange als ordnungsgemäße Zustellanschrift, bis das Mitglied schriftlich eine andere Anschrift mitteilt. Der Vorstand ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob E-Mail, Fax oder die Post angekommen sind. Die Zusendungsart steht im Ermessen des Vorstandes.
d) Die Leitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch die oder den Vorsitzende(n), deren Stellvertreter/in oder durch die gegebenenfalls von der Versammlung gewählte jeweilige Versammlungsleitung. Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen entscheiden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.
e) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungist immer, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.
f) Jedes Mitglied und jedes Mitglied des Vorstandes haben jeweils eine Stimme sowie Rede- und Antragsrecht. Mit Bezug auf Mitglieder, die Tafeln in Trägerschaft (vgl.§ 7Abs.1 Satz 3) haben, gilt mit Bezug auf das Stimmrecht Abs. f)).
g) Für Mitglieder, die neben anderen Aktivitäten Tafeln unterhalten, die keine eigene Rechtspersönlichkeit haben (Tafeln in Trägerschaft), gilt mit Bezug auf das Stimmrecht folgendes:
- pro Tafel hat das Mitglied eine Stimme
- das Stimmrecht ist nicht übertragbar
- das Mitglied verpflichtet sich jedoch, dieses Stimmrecht nicht selbst auszuüben, sondern die Ausübung der jeweiligen Tafel zu überlassen
- das Mitglied benennt dem Vorstand des Landesverbandes vor jeder Mitgliederversammlung die Person, die für die jeweilige Tafel das Stimmrecht ausübt, sowie einen Stellvertreter, falls diese Person für die jeweilige Mitgliedersammlung verhindert sein sollte. Diese Personen müssen Mitarbeiter der jeweiligen Tafel sein.
h) Fördernde Mitglieder, Gäste oder sonstige Anwesende haben kein Stimmrecht.
i) Die Abstimmungen über Beschlüsse bzw. Wahlen erfolgen grundsätzlich offen. Auf Verlangen eines Mitgliedes ist geheim abzustimmen.
j) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere die jährliche Entgegennahme und Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht des Vorstandes, des Geschäfts- und Kassenberichtes und des Berichtes der Kassenprüfer sowie die Entlastung des Vorstandes.
k) Kassenprüfung / Kassenprüfer
- von der Mitgliederversammlung werden 2 Kassenprüfer/innen und bis zu zwei Stellvertreter/innen für 2/3 Jahre gewählt. Diese haben jederzeit das Recht, die Kasse und die Buchhaltung des Vereins zu überprüfen.
l) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, dass vom Protokollführer und vom Vorsitzenden/Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen ist. Auf Wunsch wird dem Mitglied eine Kopie des Protokolls übersandt.
§ 7 Der Vorstand
Nach § 26 BGB besteht der Vorstand aus: dem/der Vorsitzenden
einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden dem/der Geschäftsführer/in dem/der Schriftführer/in
a) Zum erweiterten Vorstand gehören maximal vier Beisitzer/innen.
b) Der Verein wird wie folgt vertreten:
Der/die Vorsitzende und der/die Geschäftsführer/in sind alleinvertretungsberechtigt. Im Übrigen sind jeweils 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt.
c) Im Innenverhältnis gilt, dass Geschäfte über einem Vertragsvolumen von 1.000,00 € oder einer Vertragsbindung von mehr als 12 Monaten, vom Vorstand durch Beschluss genehmigt werden müssen.
d) Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Er führt imRahmen dieser Beschlüsse die Geschäfte des Vereins zur Erfüllung des Vereinszweckes.
e) Der Vorstand wird regelmäßig alle 4 Jahre durch die Mitgliederversammlung neu gewählt. Der Wahlvorgang wird von einem von der Mitgliederversammlung gewählten Wahlleiter geleitet.
f) Zu den allgemeinen Aufgaben des Vorstandes gehören:
- die laufende Geschäftsführung des Vereins
- die Interessenvertretung der Tafeln in Nordrhein-Westfalen im Bundesverband „Tafel Deutschland e.V.“, entsprechend der Satzungen des Landes-/Bundesverbandes.
- die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen, deren Durchführung und die Umsetzung ihrer Beschlüsse die Kontrolle und Umsetzung der Tafelgrundsätze des Bundesverbandes.
- die Aufnahme neuer Mitglieder werben.
Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben.
g) Die Aufgabenbeschreibungen der einzelnen Vorstandsmitglieder werden in der Geschäftsordnung geregelt.
a.i. Der Vorstand kann, z.B. für bestimmte Projekte oder Aufgaben, einen Vorstandsbeirat berufen. Weiteres wird in der Geschäftsordnung beschrieben.
§ 8 Satzungsänderung und Auflösung
a) Für einen Beschluss über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich:
- Der Beschluss kann nur bei rechtzeitiger Einladung und Mitteilung des Auflösungsantrages durch die Mitgliederversammlung gefasst werden.
- Im Fall der Vereinsauflösung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen an den Bundesverband „Tafel Deutschland e.V.“ zur Verwendung für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke. Das Vermögen darf nur ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.
b) Für Fusionen mit anderen Vereinen ist eine Mehrheit von ¾ deranwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich.
§ 9 Datenschutzregelungen
1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Daten zum Mitgliedauf. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Angaben: Name, Kontaktdaten, Bankverbindung und weitere dem Vereinszweck dienende Daten. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden vom Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung und Nutzung entgegensteht.
2. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des DSGVO per EDV für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht eingegangen werden. Nach Ausscheiden des Mitglieds werden sämtliche personenbezogenen Daten spätestens nach 10 Jahren gelöscht.
3. Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die üblichen Veröffentlichungen in der Presse, im Internet sowie Aushänge am "Schwarzen Brett". Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z. B. Übermittlung an Dritte) ist - mit Ausnahme der erforderlichen Weitergabe von Angaben zur namentlichenMitgliedermeldung an diejenigen Vereine, Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, denen der Verein beigetreten ist oder sie mitgegründet hat im Sinne § 5 dieser Satzung, zum Zwecke von Ehrungen an entsprechende Organisationen - nicht zulässig.
4. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten auf der Vereins-Homepage erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zu seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.
5. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied ebenfalls einverstanden, dass Fotos von Veranstaltungen des Vereins, auf denen das Mitglied abgebildet ist, im Rahmen von Veröffentlichungen des Vereins, z.B. auf der Homepage oder in Festschriften veröffentlicht werden. Jedes Mitglied hat das Recht, der Veröffentlichung zu widersprechen, es sei denn, die Veröffentlichung wäre nach § 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie auch ohne Zustimmung zulässig.
§ 10 Eingeschränkte Ermächtigung des Vorstandes zur Satzungsänderung
Soweit das Registergericht und / oder das Finanzamt für Körperschaften Änderungen der Satzung verlangen, um den Vorgabendes Registergerichts und/oder der Gemeinnützigkeitsregeln Rechnung zu tragen, ist der Vorstand ermächtigt, diese Satzungsänderungen vorzunehmen, ohne dass die Mitgliederversammlung darüber erneut beschließen muss.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der Gründungserversammlung am 13.08.2020 beschlossen, in der Mitgliederversammlung vom 28. Oktober 2024 geändert und tritt in ihrer geänderten Fassung mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Fröndenberg/Ruhr, den 28. Oktober 2024